Neubau
Elektrische Widerstandsheizungen, und somit auch Infrarotheizungen, sind laut OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2015, im Neubau nur unter Einhaltung von energietechnischen Mindestanforderungen (Heizwärmebedarf HWBREF,RK, Endenergiebedarf E/LEBRK, Gesamtenergieeffizienz-Faktor fGEE - siehe Glossar) zugelassen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Anforderungen nur in Niedrigstenergiegebäuden mit zusätzlichen Effizienzmaßnahmen (z.B. Errichtung einer PV-Anlage, Komfortlüftung oder Solaranlage zur Warmwasserbereitung) umsetzbar sind. Planungs- und Rechtssicherheit bringt hierbei nur der Nachweis über den Energieausweis.
Wir bewerten den Einbau einer Infrarotheizung im Neubau einzig bei Passivhausgebäuden als sinnvoll. Hier stehen die Kosten für Heizraum und Verteilung bei wassergeführten Systemen in einem ungünstigen Verhältnis zur benötigten Wärmemenge, sodass der Einsatz einer Infrarotheizung durchaus sinnvoll sein kann.
Im mehrgeschossigen Wohnbau fordert die OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2015, eine zentrale Wärmeerzeugung, was den Anwendungsbereich von Infrarotheizungen hier ausschließt. Ausgenommen davon sind Niedrigstenergiegebäude, die einen Referenz-Heizwärmebedarf (siehe Glossar) von < 25 kWh/m²a aufweisen.
Zusätzlich ist laut Tiroler Bauordnung im Neubau auch eine technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen zu prüfen. Diese sind bei positiver Prüfung auch einzusetzen. Zu alternativen Systemen zählen Heizanlagen auf Basis von nachwachsenden Rohstoffen, Wärmepumpen, Nah- und Fernwärme sowie die Kraftwärmekopplung.
Auch für den geplanten Einbau einer Infrarotheizung ist eine solche Alternativenprüfung durchzuführen. Die Energieagentur Tirol stellt dazu hier ein Excel-Tool als Umsetzungshilfe zur Verfügung.